Erdaushub: Möglicher Nachtrag mit einer Deklarationsanalyse nach LAGA M20 für den AN?
Bodenaushub: Unsinn, Widerspruch oder einfach nur nicht zu Ende gedacht?
LAGA ist eine mögliche Wiederverwertung nicht auf der Baustelle.
Deponie ist eine endgültige Endlagerung.
Kreislaufwirtschaftsgesetz ist eine Wiederverwertung des Bodens auf der Baustelle.
Zuerst mal die grundsätzlichen Urteile zum Straßenaufbruch und Bodenaushub:
Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.
Ein umfassender geotechnischer Bericht mit mehr als 50 Seiten kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme erhalten.
Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes zu klären versuchen. Besonders in Gebieten, in deren er Kenntnis von den örtlichen Bodenverhältnissen schon aus vergangenen abgeschossenen Bauprojekten hat.
OLG Naumburg, Urt vom 27.06.2019, 2 U 11/18; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom 18.01.2018, 11 O 320/17
Nachtrag eines Auftragnehmers
Die Entsorgungskosten steigen ständig. In Anbetracht steigender Baupreise sind Auftragnehmer schon fast gezwungen, Nachträge zum Bodenaushub zu erstellen. Meist sind diese jedoch leider unrichtig seitens des AN begründet oder nicht richtig aufgestellt.
Nur als Beispiel: Eine Kanalbaumaßnahme von 500 Metern DN 800 können Mehrkosten durch die Entsorgung des Bodenaushubs von ca. 100000 € verursachen, wenn eine Deklarationsanalyse mit nur geringen Überschreitungen statt Z1.2 -> Z2 ergibt.
Ist dieses gerechtfertigt? Nein, wenn der Abfallschlüssel und die Deponieklasse im Vergleich zur Leistungsbeschreibung, bei der Ausschreibung unverändert bleibt.
Die LAGA Einstufung beschreibt nur eine mögliche Verwertbarkeit und Wiedereinbau, die Deponieklasse und Abfallschlüssel die Entsorgung. Weiterhin schwer zu verstehen: eine hohe Überschreitung des TOC Wertes bringt zwar eine hohe, und damit teurere Deponieklasse (DKIII) auf dem Papier hervor, aber dieser Boden muss als "durchwurzelbare Bodenschicht" wieder unter Kulturland aufgebracht werden. PH-Werte und elektrischer Widerstand sind zwar Bestandteil einer LAGA Beprobung, sind zudem aber auch weit interpretierbar und beeinflussen kaum den Abfallschlüssel und Deponieklasse.
Aus Sicht des Auftragsgebers bei der Ausschreibung
Bodengrundgutachten mit Einstufung nach LAGA und der Deponieklasse der Ausschreibung beifügen. Verwertung des Bodenaushubs im LV schon berücksichtigen (nach Kreislaufwirtschaftsgesetz für öffentliche AG erforderlich). Für Restmaterialien zusätzlich Entsorgung der Deponieklasse (DK) bestimmen lassen.
In den Vorbemerkungen hinweisen, dass bei Mischproben, TOC, ausglühbare Bestandteilen und pH-Werten variieren könnten.
Vorsicht ist geboten, wenn nach Auftragserteilung der Auftragnehmer gleich eine Deklarationsanalyse beauftragt und auf Unstimmigkeiten zum Leistungsverzeichnis hinweist.
Wir machen uns hier nicht vor, eine Deklarationsanalyse bei gleichen Böden oder Mischproben kommen fast immer zu unterschiedlichen Ergebnissen und unterschiedlichen Einstufungen nach LAGA und Deponieklassen. Oft pocht der AN auf die Überschreitung von TOC, ausglühbare Bestandteilen und pH-Werten, bei denen aber Überschreitungen zulässig sind, es sollen nur die Gründe genannt werden. Dieses berechtigt zwar den AN einen Nachtrag zu stellen, obwohl die Erfolgsaussichten gering sind und dieser gewiss durch einen kompetenten AG abgeschmettert werden.
(Hinweis: Eine LAGA Einstufung wird oft bei der Deponie zur Entsorgung verlangt, obwohl nur der Abfallschlüssel und Deponieklasse erforderlich wären. Dieses führt intern zu vergünstigten Einstufungen, besonders bei "schwach belasteten Bodenaushub").
Wichtig bei der Kalkulation des Auftragnehmers
Das Verstehen und Interpretieren des Bodengutachtens sind heute wichtige Voraussetzung zur Kalkulation des AN. Auch hier ist vorab eine Taktik des Bodenmanagements unverzichtbar. Fehler suchen.
Urteile Nachträge Bodenmanagement / Ausschreibung / LAGA / Deponieklassen DK
„Verschulden bei Vertragsschluss wegen fehlerhafter Ausschreibung“ im Bodengrundgutachten
Die Oberlandesgerichte erkennen eine Hinweis- und Prüfungspflicht des Bieters und späteren Auftragnehmers bereits im Vergabeverfahren vor Angebotsabgabe. Verstößt er hiergegen, wollen ihm die OLG „Zusatzforderungen“ abschneiden. D.h., Nachträge. Eine Pflicht, Hinweise zu erteilen, erkennen die OLG bei erkennbaren Fehlern. Erkennbarkeit bejaht das OLG Celle bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit oder offensichtlicher Lücken im Leistungsverzeichnis.
OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 14 U 191/13
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