Wiederverwertung von Aushubmaterialien bei Tiefbaumaßnahmen
Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung, Stand 02.2024
Die Mantelverordnung (MantelV) trat am 1. August 2023 in Kraft und soll bundeseinheitliche Regelungen für die Entsorgungspraxis schaffen. Alle länderspezifischen Erlässe wie auch Leitfäden der einzelnen Bundesländer, werden aufgehoben und Einzelfallprüfungen seitens Behörden sollen durch die Umsetzung der MantelV verringert werden. Für die Unternehmen bedeutet dies jedoch „eine umfassende Prüfung ihrer Praxisabläufe bei der Entsorgung mineralscher Abfälle und Böden“. Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist eine Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, wie in Kanälen und im Straßenbau.
Im Zuge dessen wurde eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und Änderungen der Deponieverordnung (DepV) beschlossen.
Wesentliches Ziel der MantelV ist eine bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen im Sinne des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu gewährleisten, sowie die Anforderungen an eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktion im Sinne des § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) an den gegenwärtigen Stand des Wissens anzupassen. Den Anwendern soll durch bundeseinheitliche und verbindliche Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz eine Rechtsicherheit gegeben werden, welche zudem eine Verwaltungsvereinfachung darstellen. Dabei sollen möglichst hohe Recyclingquoten mittels Wiederaufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen erzielt werden.
Nach § 4 des KrWG § "Nebenprodukte"
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) regelt unter § 4 Nebenprodukte (Aushubmaterialien) folgendes:
Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird.
Eine insgesamt schädliche Auswirkung auf Mensch und Umwelt kann bei Tiefbaumaßnahmen, durch Versiegelung und tiefen Grundwasserständen ausgeschlossen werden. Weiterhin siehe dazu die Anzeigepflicht § 22 der Ersatzbaustoffverordung (250m3 Regelung).
Diese trifft besonders bei Tiefbaumaßahmen zu, bei deren Aushubmaterial zur Wiederverfüllung, verwendet wird.
Damit gilt besonders für Tiefbaumaßnahmen gilt für den Ausschreibenden: Baustelleninterne Verwertung von Bodenmassen vor Entsorgung!
Anzeigepflicht nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung
Seit dem 01.08.2023 gelten für den ordnungsgemäßen und schadlosen Einbau in technische Bauwerke die bundeseinheitlich geltenden Voraussetzungen und Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Lieferung und der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen von F3 in ein technisches Bauwerk mittels Lieferscheine zu dokumentieren ist. Es besteht eine Anzeigepflicht bei der Verwendung von mehr als 250 m³ bestimmter mineralischer Ersatzbaustoffe zur Dokumentation durch Lieferscheine. Die Anzeigepflicht gilt nur für die Verwendung und Zulieferungen von mehr als 250 m³ bei:
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
- Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3)
- Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
In Wasserschutzgebieten (WGS) ist aber jede Verwertung, also auch Mengen unter 250 m³, grundsätzlich anzeigepflichtig.
Bei Einbringen von Materialien in oder auf den Boden außerhalb technischer Bauwerke (Auffüllungen / Verfüllungen von Abgrabungen) gelten anstatt der ErsatzbaustoffV, die Bestimmungen der Bundes Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Ist aber eigentlich für Tiefbaumaßnahmen bei der Wiederverwertung vom Aushubmaterialien nicht interessant.
Geogene Belastungen (natürliche Hintergrundwerte)
Leider wurden für natürlich belastete Böden nach Deklarationsanalysen noch keine Ausnahmen für Deponieverordnung, Ersatzbaustoffverordnung und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geschaffen. Dieser Bodenaushub müste also teuer entsorgt werden. Aber hier gilt auch §4 des Kreislaufwirtschaftsgesetz, also eine baustelleninterne Wiederverwertung bei technischer Möglichkeit (Sieblinen, Wassergehalt oder gegebenenfalls mit Aufbereitung).
Ist der Wiedereinbau für nicht aufbereiteten Bodenam Herkunftsort (einer Tiefbaumaßnahme) ohne Deklarationsanalysen möglich?
Ja, nach der Ersatzstoffbauverornung, ist in § 14 Absatz 1 und 2 die Untersuchungspflicht von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, welches in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, geregelt. § 14 Abs. 3 weist darauf hin, dass in den nachfolgend aufgeführten Fällen des § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der BBodSchV von einer analytischen Untersuchung abgesehen werden kann, wenn:
- sich bei einer Vorerkundung nach § 18 BBodSchV durch einen Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG oder durch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 dieser Verordnung überschreiten, und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen
- die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme anfallende Menge nicht mehr als 500 Kubikmeter beträgt und sich nach Inaugenscheinnahme der Materialien am Herkunftsort und aufgrund der Vornutzung der betreffenden Grundstücke keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Materialien die in Nummer 1 genannten Werte überschreiten, und keine Hinweise auf weitere Belastungen der Materialien vorliegen.
Anmerkung: 1*500m3 oder 2*500m3 oder sogar 10*500m3 - bleibt fraglich bei unterschiedlichen Böden und geplanten Verwendungszweck......
Resume: Grundsätzlich findet die Ersatzbaustoffverordnung findet keine Anwendung:
- bei der Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe am Herkunftsort, Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Baggergut und Bodenmaterial
- in hydraulisch gebundenen Gemischen einschließlich der Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe (Bodenverfestigung, Bodenverbesserung und HGTD im landwirtschaftlichen Wegebau)
- im Straßenbau als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A
- in Gewässern
- bei einer Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sowie bei Altlast
Quelle: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke ErsatzbaustoffV, § 1 Anwendungsbereich
Zusammenfassung:
Innerhalb einer Tiefbaumaßnahme gilt:
- Erst Verwerten von Bestandsböden, dann Zulieferungen von Böden und RC-Materialien und Mineralgemischen -
Die Ersatzbaustoffverordnung findet keine Anwendung bei einer Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial am Herkunftsort einer Baumaßnahme bis 500 m3 ohne Deklarationsanalysen.
Dieses Bodenmaterial ist bei technischer Eignung in technischen Bauwerken auf der Baustelle, gemäß Mantelverordnung und Kreislaufwirtschaftsgesetz, wiedereinzubauen.
Dieses entbindet aber nicht von einer Erstellung einer Deklarationsanalyse zur gegebenenfalls einer Verwertung oder Entsorgung von Überschussmassen dem nach KrWG, dem BBodSchV, bis hin zur DepV. Meist müssen Restmassen auf einer Deponie entsorgt werden.
Schwierig für den Ausschreibenden, aber das Submissionsergebnis kostengünstiger für den Auftraggeber.